Instrumentalverein St. Cäcilia Tüddern 1912 e.V.

Satzung

Gegeben am zu Tüddern.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Instrumentalverein St. Cäcilia Tüddern 1912 e. V.“. Sitz des Vereins ist Selfkant-Tüddern. Der Verein ist im Vereins­register des Amtsgerichts Heinsberg unter Aktenzeichen 6 VR 345 eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

    Sinn und Zweck des Vereins ist es, Kunst und Kultur zu fördern, die Mitglieder durch die Musik zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuhalten, das Gruppenbewusstsein zu fördern, der Allgemeinheit durch musikalische Darbietungen bei weltlichen und kirchlichen Ver­anstaltungen zu dienen und somit erzieherisch auf die Jugend einzuwirken. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regel­mäßige Proben und durch die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen verwirklicht.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven, inaktiven und fördernden Mitgliedern. Jeder, bei dem musikalisches Interesse zu erkennen ist, kann aktives Mitglied werden. Aktive Mitglieder sind alle musizierenden Mitglieder einschließlich Fahnen- und Schellenbaumträger und alle Vorstandsmitglieder.

    Inaktives oder förderndes Mitglied kann jeder werden.

    In besonderen Fällen können Mitglieder nach Zustimmung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu Ehren­mitgliedern auf Lebens­zeit ernannt werden.

  2. Über die Aufnahme von Bewerbern in den Verein entscheidet der Vorstand. Durch den Beitritt erkennt das Mitglied bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Satzung an.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

    • Austritt
    • Tod
    • Ausschluss

    Beim Tod eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds sind alle aktiven Mitglieder verpflichtet, dem verstorbenen Vereins­kameraden die letzte Ehre durch die Teilnahme am Begräbnis zu erweisen. Hierbei wird nur auf Wunsch der Familienangehörigen des Verstorbenen auf ein musikalisches Geleit verzichtet.

  4. Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus dem Verein austreten.

    Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder durch unehrenhaftes Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder die Zahlung des Mitgliedsbeitrags verweigert.

    Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied beziehungs­weise sein gesetzlicher Vertreter innerhalb von vier Wochen das Recht einer schriftlichen Beschwerde. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

  5. Der Verein ist Mitglied im Volksmusikerbund Nordrhein-Westfalen, Landesverband Rheinland. Alle aktiven Mitglieder werden durch den Geschäftsführer beim zuständigen Kreisverband angemeldet und erkennen die entsprechenden Satzungen der Dachverbände an.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle im Sinne des BGB geschäftsfähigen Mitglieder üben die Rechte in der Mitgliederversammlung durch Anträge und Beschluss­fassung aus, sofern sie das 16. Lebensjahr am Tag der Mitgliederversammlung vollendet haben.

  2. Alle aktiven und inaktiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Sofern nicht besonders geregelt, ist die Beitragszahlung mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

    Fördernde Mitglieder entrichten eine Spende. Sie haben in den Vereinsorganen kein Mitbestimmungsrecht.

  3. Alle Mitglieder haben die ihnen vom Verein leihweise überlassenen Instrumente, Notenständer, Noten und sonstige Gegenstände pfleglich zu behandeln und zu den angesetzten Proben und Auftritten mitzunehmen.

  4. Bei Beschädigung durch grob fahrlässiges Verhalten oder bei Verlust der überlassenen Gegenstände haftet das Mitglied beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Verein.

Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geführt, der sich wie folgt zusammensetzt:

    • 1. Vorsitzende(r)
    • 1. Geschäftsführer(in)
    • 1. Kassierer(in)
    • 2. Vorsitzende(r)
    • 2. Geschäftsführer(in)
    • 2. Kassierer(in)
    • Jugendleiter(in), der/die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Geschäftsführer(in) und der/die 1. Kassierer(in). Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Zur musikalischen Leitung der Proben und Auftritte des Vereins bestellt der Vorstand eine geeignete Person, die nicht unbedingt Vereins­mitglied sein muss.

  2. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB kann den Verein geschäftlich vertreten und über einen bestimmten Betrag frei verfügen, der vom gesamten Vorstand bei der ersten Vorstandssitzung im Geschäftsjahr festgelegt wird. Sollte dieser Betrag über­schritten werden, ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.

  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter kann diese Geschäftsordnung einsehen. Jede Änderung oder Ergänzung der Geschäfts­ordnung ist den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  4. Der Vorstand gemäß § 13 dieser Satzung hat für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung Sorge zu tragen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu verwirklichen.

  5. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Wahl in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.

  6. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

    Die Wahl ist jederzeit durch die Wahlberechtigten der Mitgliederversammlung widerruflich, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder wenn Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen.

    Die Wahl des Vorstandes erfolgt in drei Gruppen. Im jährlichen Wechsel ist jeweils eine Gruppe zu wählen:

    • Gruppe 1: 1. Vorsitzender und 2. Kassierer
    • Gruppe 2: 1. Geschäftsführer und 2. Vorsitzender
    • Gruppe 3: 1. Kassierer und 2. Geschäftsführer

    Der Jugendleiter ist aufgrund der Altersbeschränkung jährlich zu wählen.

    Im Falle des Rücktritts oder des Widerrufs kann der Vorstand mit einer ⅔-Mehrheit ein Mitglied kommissarisch in den Vorstand berufen. Diese Berufung gilt bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitglieder­versammlung.

Verwendung der Vereinsmittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen für ihre Tätigkeiten im Interesse des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder­versammlung

  1. Jährlich einmal ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tages­ordnung eine Mitglieder­versammlung einzuberufen, in welcher der Vorstand einen Rechenschaftsbericht über das beendete Geschäftsjahr bekannt zu geben hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Die Tagesordnung umfasst mindestens:

    • Geschäftsbericht
    • Kassenbericht
    • Vorstandswahlen gemäß Satzung
    • Wahl der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
    • Anträge
  2. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Viertel aller Mitglieder oder die Hälfte der aktiven Mitglieder unter Darlegung der Gründe die Einberufung verlangt.

  3. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Geschäftsführer zu protokollieren und von ihm und dem Vorsitzenden nach Verlesung in einer Vorstandsversammlung zu unterzeichnen.

  4. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitglieder­versammlung genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält.

Kassenprüfer

  1. Um eine rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweck­mäßige Verwendung des Vereinsvermögens zu gewährleisten, sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Mindestens zwei Kassenprüfer müssen aktive Mitglieder sein. Es darf kein Kassenprüfer dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer legen der Mitglieder­versammlung einen Prüf­bericht vor und beantragen bei ordentlicher Führung der Vereinsgeschäfte die Entlastung des Vorstandes durch die Mitglieder­versammlung.

Satzungs­änderungen

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen und gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich.

Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen, so lange fünf aktive Mitglieder, die nicht verwandt oder verschwägert sind, der Auflösung wider­sprechen.

  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Selfkant mit der Auflage, dass sie es bis zu zehn Jahre nach Erhalt des Vereinsvermögens nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt einen sich in Tüddern neu- oder wiedergegründeten Musik­verein wieder zu unmittelbar und ausschließlich gemein­nützigen Zwecken zur Verfügung stellen muss. Nach Ablauf von 10 Jahren ist das Vereinsvermögen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.